15-11-2002


Pressemitteilung




Vorausschau: 3. Tag 18. 11. 2002


Am Montag wird der Punkt 3 der Tagesordnung „Antragstellerbezogene Zulassungsvoraussetzungen“ besprochen werden. Themen hierbei sind z.B.

  • Nachweis der erforderlichen Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Steinkohle (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Bundesberggesetz i. V. m. § 13 ff. Bundesberggesetz).
  • Glaubhaftmachung, daß in Zukunft mit einer wirtschaftlichen Gewinnung im gesamten beantragten Feld zu rechnen ist ( § 13 Ziff. 2 Bundesberggesetz)
  • Zuverlässigkeit des Antragstellers (DSK)

Möglich ist, dass die Verhandlungsleitung die wirtschaftlichen Aspekte insgesamt auf den Tagesordnungspunkt 4.1 verschieben möchte.



Rückschau: 2. Tag EÖT 15. 11. 2002



Besonders heftig wurde zu Beginn des zweiten Tages um den erneuten Antrag von Dr. Lang gestritten, der die gestrigen Einwände vom Juristen der Stadt Rheinberg wiederaufnahm und eine Unterbrechung des Erörterungsverfahrens beantragte, bis alle fehlenden Gutachten, vor allem vom Geologischen Dienst, vorliegen, damit die Einwender überhaupt die Möglichkeit haben, sich vor der Erörterung der weiteren Tagesordnungspunkte zu informieren und entsprechend auch beraten zu lassen. Dadurch sei deutlich geworden, dass RBP (Rahmenbetriebsplan) im Widerspruch zur Meinung der Verfahrensleitung eben doch noch keine „Erörterungsreife“ erreicht. Auch eine Risikoanalyse über die Gefährdung von 300000 Menschen durch Hochwasser müsste vorgelegt werden. RA Kall verwies auf das Akten-Einsichts-Recht sowie die Notwendigkeit einer Nachtrags-Erörterung bzgl. der später eingereichten Gutachten.
Von Herrn Pucher und von Frau Michel wurde beantragt, dass wegen der fehlenden Erörterungszeiten am Abend Berufstätige am nächsten Tag zu jedem Tagesordnungspunkt Fragen und Anträge stellen können.

Zum TOP 2 – Planungsrechtliche Vorgaben (Raum- und Landesplanung) – wurde bemängelt u.a., dass der Zeitraum des RBP zu lang ist und mit den kürzeren Planungszeiten z.B. der Gemeinden kollidiert.
Die Herren Trapp und Sadlow von der Bez.-Reg. Düsseldorf verwiesen in diesem Zusammenhang auf die Rechtswirksamkeit des GEP (Gebietsentwicklungsplan) 1999 und trugen die Auffassung der Bezirksregierung vor, dass der RBP auch nach dem Raumordnungsverfahren „im Einklang zu den Zielen von Raumordnung und GEP stehe“.
Die Vertreter der Stadt (Planungsamtsleiter Peter Bender und RA Franz Kulka) trugen detailliert vor, wie stark die Planungshoheit der Stadt durch diesen RBP in vielen Bereichen eingeschränkt wird, z.B. bei den Siedlungsschwerpunkten in der Besiedlungs-Planung der Stadt. GEP und Landschaftsplan sind hier verbindliche Vorgaben und müssten Störungen von außen eigentlich fernhalten. Zu sagen – wie die BR Düsseldorf es tut - , es gäbe „keine Bedenken“, ist eine Verleugnung der Tatsachen. Außerdem müssen die Bürger einen großen Teil der Folgekosten des geplanten Kohleabbaus tragen, z.B. wenn Baugebiete und damit die Standorte betroffener Kindergärten und Grundschulen geändert werden müssen. Daraus folgt, dass ein Abbauverzicht der DSK im öffentlichen Interesse liegt.

Ohne im geringsten auf die konkreten Probleme der Rheinberger Verwaltung einzugehen, wiederholten die Vertreter der BR Düsseldorf als Trägerin öffentlicher Belange ihre waghalsige These: „Raumordnungsplan und Gebietsentwicklungsplan widersprechen in keiner Hinsicht dem Bergbau“.
Dem wurde von Einwenderseite heftig widersprochen: Hochwasserschutz, Schutz des Grundwassers, Umweltverträglichkeit und vieles andere sind Punkte aus der Raumordnung, die sicherlich eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten – bergbaulichen – Interessen erfordern. Es wurde deutlich, dass die Vertreter der BR Düsseldorf offenbar ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben und neuere Wissensstände und gesetzliche wie politische Vorgaben bzgl. des Hochwasserschutzes nicht in entsprechenden Regelungen von Gebiets- und Raumordnung eingebracht haben. Beispielsweise ist das Prinzip der „Kammerung“ am Niederrhein bereits seit dem Beginn der neunziger Jahre bekannt und das Erfordernis erkannt, wurde aber von den zuständigen Behörden verschlafen und immer noch nicht umgesetzt.

RA Kall verwies auf die Verbindlichkeit des sog. „Hochwasser-Erlasses“ der BR Düsseldorf sowie auf die drei Grundsätze im Landesentwicklungs-Programm-Gesetz: Umweltverträglichkeit, Vorsorge-Prinzip und Nachhaltigkeits-Prinzip, das z.B. auch eine Änderung der LINEG-Planungen nötig mache, da die größere Häufigkeit von Klimakatastrophen berücksichtigt werden müsste.
Auch die Vorgaben der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheines werden offenbar völlig ignoriert. Hiernach sollen die Schadensrisiken durch Hochwasser gemessen am Stand von 1995 um 25 % bis zum Jahr 2020 verringert werden. Eine Erhöhung durch Bergsenkungen kann man in diesem Zusammenhang nur vollkommen widersinnig nennen.
Offenbar ist die BR Düsseldorf auch nicht an die Vorgaben ihrer übergeordneten Behörde, der Staatskanzlei NRW gebunden. Deren Leiter, Staatssekretär Adamowitsch, hat am 21. 6. 2002 in einer Presseerklärung der Landesregierung NRW mitgeteilt, „Hochwasserschutz ist nicht nur eine Aufgabe der Wasserwirtschaft. Hochwasserschutz ist auch eine Aufgabe der Raumordnung.“ Das scheint aber bei den weisungsgebundenen Beamten nicht angekommen zu sein.

Von Seiten der Städte wurde auch noch die Frage aufgeworfen, ob die Laufzeit des Rahmenbetriebsplans nicht reduziert werden könne. Hier äußerte Dr. Grün von der DSK, dass der Rahmenbetriebsplan in jedem Fall bis 2019 gelten müsse. Verschwiegen hat er natürlich, dass er den hierbei applaudierenden Bergleuten keineswegs ihr Bergwerk und ihre Arbeitsplätze bis dahin garantieren kann. Ein Federstrich am Sitz der DSK in Essen oder bei Landes- oder Bundesregierung genügt und die Bergleute stehen ohne irgendein Verfahren vor dem Nichts!
Abschließend wurden auch heute wieder alle Anträge auf Abbruch des Verfahrens abgelehnt, weder waren die Belange von Berufstätigen noch die angemahnten Unzulänglichkeiten der Unterlagen des Rahmenbetriebsplanes für die Bezirksregierung Grund genug, hier das Verfahren zu unterbrechen.
Lediglich ein Antrag wurde berücksichtigt: für schwerhörige Teilnehmer am Erörterungsverfahren werde man bei Bedarf entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung stellen.