Pressemitteilung / Tagesnotizen 9. Tag EÖT 28. 11. 2002



28-11-2002


TOP 6 Bergschäden:

Nach Ansicht der Verfahrensleitung spielen die Bergschäden in diesem Verfahren nur im Sinne des §55 des Bundesberggesetzes eine Rolle. Dort heißt es in dem ersten Absatz:

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
„5. für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
[...]
9. gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind ...“

Das würde bedeuten, dass hier nur schwerwiegende Schäden zu betrachten sind, kleinere und mittlere Schäden würden nach dem Verursacherprinzip geregelt, dh. Sie sind eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem Bergbau und dem Oberflächeneigentümer. Es gelte der Grundsatz, „dulde und liquidiere“.

Auch nach dem Moers-Kapellen-Urteil des BVerwG 16. 3. 89 würden im Rahmenbetriebsplanverfahren nur dann Bergschäden eine Rolle spielen, wenn sie von „einigem Gewicht“ sind. Von einigem Gewicht sind Schäden, die über kleinere und mittlere Schäden hinausgehen.
Von solchen schweren Schäden könne man nur in Unstetigkeitszonen, bei Schieflagen von 30mm pro m oder bei besonders gelagerten Einzelfällen sprechen.

Herr Schmitz vom Bergamt Moers erläuterte, dass die sog. Sonderbetriebspläne, bei denen konkret der Abbau der nächsten zwei Jahre erläutert wird, seit Sommer 2002(!) in öffentlichen Zeitungen im örtlichen Amtsblatt bekannt gemacht wird. Dann sei eine Einsichtnahme und ein Einwand möglich. Es gäbe aber auch eine Amtsermittlungspflicht, nach der das Bergamt prüfen muss, ob im Einwirkungsbereich Kriterien vorliegen, die dem Moers-Kapellen-Urteil des BVerwG entsprechen, ob also u. U. ein Abbau zu versagen ist.
RA Kall von der SGB rückt das noch einmal zurecht: Einzelne Bergschäden werden hier - in der ersten Stufe des mehrstufigem Verfahrens – tatsächlich nicht beraten. Hier soll der Rahmen zugebilligt werden, in dem in das Eigentum der Oberflächeneigentümer eingegriffen werden darf. Es geht nicht um dulde und liquidiere. Es geht darum, ob der Eingriff in das Grundrecht gerechtfertigt ist oder nicht, ob es auch materiell plangerecht, ob es „vernünftigerweise geboten“ ist, zu Gunsten eines privaten Antragstellers das Grundrecht der Oberflächeneigentümer zu verletzten. Hier ist wesentlich mehr Legitimation erforderlich als bei einem öffentlichen Ansinnen.
Ein Verweisen auf spätere Verfahren ist unsinnig, das Verfahren zum Sonderbetriebsplan ist erst seit dem letzten Jahr öffentlich. In diesen Verfahren gibt es keine konkrete Auseinandersetzung mit den Oberflächeneigentümern. Ein Verweis auf §114 der privatrechtlichen Schadensregulierung ist unzulässig.

Herr Bürgermeister Jansen aus Alpen fragte noch einmal nach, seit wann Sonderbetriebspläne veröffentlicht würden und die dann doch peinliche Antwort des Bergamtes lautete dann auch, erst seit Sommer 2002 würde man so verfahren, der Plan für Alpen wurde noch nicht veröffentlicht!

In schon fast übertrieben ausführlicher Darstellung pries Herr Meisen die Bürgerfreundlichkeit der DSK im Zusammenhang mit der Bergschadenregulierung. Alle Vermögensschäden würden reguliert, eine Servicenummer gab er bekannt (0800 2727271) und selbst am Wochenende wären Sie erreichbar (Region West: 0175 5758104). Ein Großteil aller Schäden würde im Einvernehmen sowohl technisch als auch zeitlich geregelt.
In diesem Zusammenhang wurde auf ein „Gesamt-Minderwertabkommen“ zwischen der Ruhrkohle AG und dem „Verband bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer e.V.“ hingewiesen. (Dieses Abkommen ist bei der DSK erhältlich)

Vom Hochwasserschutzverband wird eingeklagt, dass auch Schäden entstehen werden durch Überflutungen in den Bergsenkungsgebieten. Dr. Lang beklagt die Folgeschäden für die Gesundheit der Betroffenen. Heftigen Beifall gab es bei der Forderung, der Bergbau möge als Auslaufmodell endlich beendet werden. Minderung der Lebensqualität tritt zu der Bedrohung durch Hochwasserschäden, für die noch nicht einmal eine Versicherung möglich ist.

Herr Bender, Stadt Rheinberg, weist auf die erheblichen Auswirkungen des Bergbaus auf die Stadt Rheinberg hin.
Meisen, DSK: Der Bergbau gleicht alle Bergschäden aus!!!
Scheuten, Anwalt der DSK: wir diskutieren nicht über das BbergG, sondern über die Frage, ob der vorliegende RBP entsprechend dem BbergG zugelassen werden kann. Er betont nocheinmal: leichte/mittlere Bergschäden sind zu dulden und können auf zivilrechtlichem Wege ausgeglichen werden. Er lehnt die Aussage der BB-Gegner ab, dass Bergbau gemeinschädlich ist. Scheuten weist auf den Nutzen des Bergbaus hin: Rohstoffsicherung und Arbeitsplatzsicherung!
Kall macht den Hinweis, dass Arbeitspaltzsicherung nicht als Ziel des Bergbaus im Gesetz verankert ist und widerspricht der Legitimation des Bergbaus durch Rohstoffsicherung und Arbeitsplatzsicherung. Scheuten: Argument der Arbeitspaltzsicherung ist in vielen Kommentaren zum BbergG angesprochen worden. Er weist außerdem darauf hin, dass die Duldung von leichten und mittleren Bergschäden durch die Sozialpflicht des Eigentums verlangt werde. Nur darüber hinaus gehende Schäden können als Gemeinschäden gelten.

Frau Michel fragt: ob zur Begutachtung und Behebung von Bergschäden fremde Gutachter und fremde Unternehmer beauftragt werden können. Meisen bejaht das!

U. Behrens wies nochmals auf die veränderte Regelung im Haftungsrecht und demzufolge auch im Bergrecht hin. Der Bergbaubetreiber muss in Zukunft auch für Schmerzensgeld zahlen. Diese Vorstellung behagt der DSK überhaupt nicht und so zog sich der Antragsteller auf Allgemeinplätze zurück. Auch seien keine zusätzlichen Kosten für diese Form von Schäden zu befürchten.

Interessant immerhin, dass die DSK davon ausgeht, dass die bergbaulichen Einwirkungen auf die Tagesoberflächen in der Regel nach 2 Jahren, nach 5 Jahren immer zur Ruhe kämen. Mit einer Verjährungsfrist von 10 Jahren würde somit noch 15 Jahre nach Abbauend noch eine Schadensregulierung stattfinden.

Die Gefahr durch Erdbeben wurde noch von Herrn Blaschek einem Einwender vom Annaberg vorgebracht. 2000 Erdbeben wurden in der niederrheinischen Bucht festgestellt.
Die DSK wies daraufhin, dass das Bergbaugebiet in der Erdbebenzone 0 liege, die Erschütterungen andererseits vom Bergbaubetrieb her noch weit unter den üblichen Einwirkungen durch Erdbeben seien.