Pressemitteilung / Tagesnotizen 10. Tag EÖT 29. 11. 2002



29-11-2002


TOP 7: Schutzbezogene Auswirkungen des Vorhabens:
7.1 Grundsätzliches zur Umweltverträglichkeitsprüfung


• Unvollständige Umweltverträglichkeitsstudie
• Fehlen von Teilvorhaben sowie der Null-Variante
• Fehlender Nachweis der Realisierung und der Flächenverfügbarkeit der Kompensationsmaßnahmen
• Ungenügende Darstellung der Maßnahmen
• Abgrenzung des Untersuchungsgebietes
• Einrichtung eines abbaubegleitenden Monitorings
waren die Bedenken, die in den schriftlichen Einwendungen zu diesem Tagesordnungspunkt vorgebracht wurden.

Zu Beginn entspann sich eine lebhafte, kontroverse Diskussion über die rechtliche Bewertung, hauptsächlich zur Frage der Bewertung der UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung). Nach der Einführung durch Herrn Milk antwortete RA Kall: eine UVP hat - wie gesetzlich gefordert - nicht stattgefunden, die DSK hat lediglich eine UV-Studie angefertigt und vorgelegt.. Außerdem sind die rechtlichen Vorschriften zugunsten der Steinkohle im letzten Jahr geändert worden (bestimmte Verfahrensschritte der UVP sind nun nicht mehr vorgeschrieben).
DSK: wir haben lediglich eine Studie zu machen, die darauf aufbauende UVP muß die Verwaltung (meint: die bezreg Arnsberg) vornehmen.
Gutachter der DSK, Planungs- und Ing.-Büro Lange, Moers, stellt den Ablauf der Erarbeitung der UVS und die in dieser Erarbeitung behandelten Sachthemen vor.
Dr. Grün, DSK, ergänzt: die Studie berücksichtigt nicht die Einwirkungen des Bergbaus in der Vergangenheit, sondern setzt auf das Vorhandene auf.
Bergbau-Gegner erwidern: die bisherigen Einwirkungen sind zu berücksichtigen, da das Maß des Erträglichen/Duldbaren schon erreicht oder gar überschritten ist.
Dr. Grün: schildert in einem historischen Rückblick, dass im Bereich Niederrhein viele Maßnahmen (u.a. Siedlungen, Landwirtschaft, Industrialisierung u.a.) auf die Landschaft eingewirkt habe, er will damit wohl zum Ausdruck bringen, dass der Bergbau nur eine Form der Einwirkung unter vielen vergleichbaren Einwirkungen ist. Der Bergbau sei also wie die anderen Einwirkungen zu verstehen und damit zu tolerieren. Anmerkung der BB-Gegner: alle anderen Einwirkungen haben allerdings nicht Absenkungen und die damit einhergehenden z.T. verherenden Auswirkungen zur Folge gehabt.
Der Sachverständige hat nicht die direkten Auswirkungen auf den Menschen untersucht, er schließt nicht aus, dass derartige Auswirkungen entstehen können. Dr. Grün stellt derartige Auswirkungen in Zweifel.



Mittagspause---------------------------------------
Unbefriedigende Antworten gab es – zumindest auf dieser allgemeinen Ebene, genaueres wird vielleicht später noch behandelt – zum Schutzgut „Mensch“. Während für Tiere und Pflanzen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, kommt der Mensch nur sehr am Rande vor. Die DSK: der Mensch fehlt, aber das ist auch in der UVS nicht vorgesehen.

TOP 7.2 Wasser
Die Argumente der Einwender werden von der bezreg auf folgende Punkte gebracht:
• Nachhaltige Störung des Wasserhaushalts
• Keine Sicherung der bergmännischen Wasserwirtschaft aufgrund fehlender wasserrechtliche Erlaubnisse
• Erstellung eines gesamtökologischen Entwicklungskonzeptes gem. Wasserrahmenrichtlinie
• Mängel am wasserwirtschaftlichen Gutachten der LINEG

Herr Dr. Kühn von der LINEG stellt das wasserwirtschaftliche Gutachten zum Rahmenbetriebsplan vor.

Ausgehend von den Daten:
• Geländehöhen 1995
• Grundwasseroberfläche
• Flurabstand vor Senkung
• Flächennutzung
• Abbauvorhaben
hätte eine Berechnung und eine Simulation zu den Bereichen:
• Senkungsmaße
• Flurabstände nach Senkung
stattgefunden, wobei insbesondere geprüft wurden:
• ausreichender Flurabstand (Bebauung i.d.R. 3m, sonst 1,5m)
• Gewässer
• ökologische Betroffenheit


Die dargebotenen Ergebnisse sind allerdings nur technischer Natur gewesen. Dr. Kühn gibt die benötigten zusätzlichen Pumpanlagen an. Die geförderte Grundwassermenge wächst dabei von derzeit 51 Millionen m³ Wasser auf ca. 66 Millionen m³ pro Jahr im Jahre 2019. Insgesamt 8 zusätzliche Pumpanlagen für Grundwasser und zur Regulierung der Bachläufe werden notwendig.

Herr RA Kall führte für die SGB aus, dass das abgepumpte Wasser unnütz abgepumpt wird. Dieses Wasser fehle auch der regionalen Wirtschaft.
Der Bau von Grundwasserpumpanlagen in dieser Dimension müsste planfestgestellt werden. Die Wasserrahmenrichtlinie sei von der EU vor 2 Jahren verabschiedet worden. Die Frist zur Umsetzung liefe aus zum 22.12. 2003.
Bergbau könne nur betrieben werden, wenn die Grundwasserförderungsgenehmigungen vorher erteilt würden.
Das allgemeine Recht gelte hier auch für den Bergbau! Eine volle Umweltverträglichkeitsprüfung sei hier erforderlich und die Genehmigung ist kaum zu erwarten!

Grundsätzlich kann der Abbau erst dann stattfinden, wenn alle Folgemaßnahmen (hier die Grundwasserpumpen) genehmigt sind.

Von Einwenderseite wird noch das Wasserhaushaltsgesetz hingewiesen, wo es in §1 heißt: Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblicke auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Allein hierdurch wird schon die nicht rechtgemäße Einwirkung des Bergbaus auf die Gewässer deutlich.